BERATUNGSEINSATZ NACH § 37 ABS. 3 SGB XI

Nach § 37 Abs. 3 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) müssen pflegebedürftige in regelmäßigen Abständen einen Beratungseinsatz in Anspruch nehmen, wenn sie Pflegegeld beziehen. Hierbei handelt es sich um eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit.

Intervall der Inanspruchnahme
Die Beratungseinsätze müssen Pflegebedürftige
• in den Pflegegraden 1,2 und 3 einmal halbjährlich und
• in den Pflegegraden 4 und 5 einmal vierteljährlich
abrufen.

Inhalt und Ziele der Beratungseinsätze
Mit dem Beratungseinsatz sollen Hinweise gegeben werden, welche im Zusammenhang mit den körperlichen, kognitiven und psychischen Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten bestehen. Dabei sollen auch den Pflegebedürftigen und deren Angehörigen/Lebenspartnern bzw. den Pflegepersonen Vorschläge zu den Problemen in der täglichen Pflege gegeben werden.

Die beim Beratungseinsatz gewonnen Erkenntnisse werden von der Phoenix Pflege GmbH an die zuständige Pflegekasse weitergeleitet. Auch an die Beihilfefestsetzungsstelle sind die Erkenntnisse bei Beihilfeberechtigten weiterzuleiten. Allerdings muss der Pflegebedürftige mit der Mitteilung an die Pflegekasse sein Einverständnis erteilen. Aufgrund dieser Meldung kann die Pflegekasse Rückschlüsse ziehen und ggf. weitere Schritte einleiten.

Hier kommen insbesondere folgende Maßnahmen in Betracht:

• Einschaltung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) oder eines (von der Pflegekasse beauftragten) Gutachters zur Beurteilung eines evtl. höheren Pflegegrades oder einer evtl. nicht sichergestellten Pflege.
• Umstellung auf die Kombinationsleistung zur Vorbeugung einer Überforderungstendenz oder zur Minimierung der Belastung der Pflegeperson.
• Empfehlung für die Pflegeperson, einen Pflegekurs zur Minimierung der seelischen Belastung in Anspruch zu nehmen oder eine weitergehende Qualifikation zu erlangen.
• Einschaltung des Amtsgerichts zur Bestellung eines Betreuers.
• Einschaltung der Gesundheitsbehörden, wenn eine Verwahrlosung droht oder Gewalt in der Pflege besteht.
• Einschaltung des behandelnden Arztes zur Ausräumung von kurativen Defiziten.


Sie haben Fragen?

Wir beraten Sie gerne.